Dieser Artikel ist im Augustinus-Lexikon in dessen 5. Band, Faszikel 3/4 (2021) auf den Spalten 621-625 erschienen.
1. Semantische Erschließung – 2. Begriffsgeschichtliche Tradition im Lateinischen – 3. Bedeutungsspektrum bei A. – 4. Liturgischer Sitz im Leben – 5. Inhalt des s.
1. Semantische Erschließung. – S. ist ein Lehnwort aus dem Griechischen (σύμβολον), welches eine große semantische Bandbreite besitzt [1]. Für die lateinische Sprachentwicklung maßgeblich sind einerseits die Bedeutungen ‹Erkennungszeichen›, ‹Abzeichen›, ‹Kennzeichen› oder ‹Siegel› zum Nachweis der Identität oder auch als Garantie, gesetzliche Verpflichtung, offizielles Dokument oder Quittung in unterschiedlichen Zusammenhängen. Dies gilt u. a. für den kaufmännischen und den militärischen, dann aber auch für den kultischen Bereich, wo σύμβολον geheime Formeln bezeichnet, mittels derer sich die Mysten gegenseitig als Mitglieder derselben Kultgemeinschaft erkennen [2]. Darüber hinaus wird das Lexem im Sinne von ‹Abkommen› oder ‹Vertrag› verwendet und ist dann weitgehend synonym mit συμβολή (welches daneben ‹Beitrag›, ‹Sammlung› usw. bezeichnen kann) [3]. Im hellenistischen und spätantiken Griechisch treten zunehmend ‹Sinnbild›, ‹Abbild›, ‹Typos› etc. hervor [4]. Sie führen dann auch – vermittelt durch die Mysterienreligionen – zur Bezeichnung christlicher Riten und der Sakramente, besonders von Taufe und Eucharistie, als s. [5].
Anmerkungen
[1] Darin Überschneidung mit σύμβολος, συμβολή und συμβόλαιος. Zu den Einzelheiten für die griechische Verwendung cf. Liddell/Scott/Jones/McKenzie s.v.; Bickermann; Kahrstedt/Müri; Müri; Regling; Viedebantt; Eichenseer 9-13; Herrmann. – Zu den Abschnitten 1 und 2 cf. jetzt auch Kinzig, Symbolum. – [2] Cf. Quellen und Literatur bei Kinzig, Faith 1,61-68. – [3] Zugehörig ist das Verb συμβάλλω, unter dessen zahlreichen Bedeutungen hier vor allem ‹beitragen›, ‹verbinden›, ‹vergleichen›, ‹vereinbaren› und ‹einen Vertrag abschließen› relevant sind; cf. Eichenseer 9. – [4] Cf. Lampe s.v. A 6-8. Für ältere Belege cf. aber bereits Liddell/Scott/Jones/McKenzie s.v. III 5. – [5] Cf. Lampe s.v. B.
2. Begriffsgeschichtliche Tradition im Lateinischen. – Im lateinischen s. und dem offenbar synonym verwendeten ‹symbolus› wird die Bedeutungsvielfalt von σύμβολον auf ‹Kennzeichen›, ‹Losung›, ‹Wahrzeichen›, ‹Abzeichen› verengt [6]. In vor- und außerchristlicher lateinischer Literatur begegnet das Lexem allerdings überraschend selten. Außer bei Plautus und dessen Bearbeitern findet es sich nur in dem Titel der verlorenen Komödie ‹Symbolum› oder ‹Symbolus› des Caecilius Statius [7], bei M. Porcius Cato [8], Plinius maior [9] und dem Historiker M. Iunian(i)us Iustinus (2,12,2: ‹Erkennungszeichen›). Das Semem ‹Bezeichnung›, ‹Sinnbild›, ‹Symbol› ist hingegen für die vor- und außerchristliche lateinische Begriffsgeschichte nahezu bedeutungslos [10]. Daneben gibt es das Lehnwort ‹symbola›/‹sumbola› (von συμβολή) im Sinne von ‹Geldbeitrag› [11]. Die endgültige Übernahme von s. ins Lateinische vollzieht sich im Christentum, und zwar infolge von dessen allmählicher Latinisierung, wobei die frühesten Belege nach Nordafrika weisen. Dabei kommt es auch zur Vermischung der Sememe der verschiedenen genannten Lexeme. Bei Tertullian herrscht – in jeweils unklarer Bedeutung – noch der säkulare Gebrauch vor [12]. ↗Cyprian scheint der erste zu sein, der s. im Sinne von ‹Glaubensbekenntnis› benutzt, allerdings noch nicht in deklaratorischer, sondern in Frage-Antwort-Form (cf. epist. 69,7,1). Freilich ist es hier wie auch in späterer Zeit nicht immer möglich, die Bedeutungen ‹Glaubensbekenntnis›, ‹Kennzeichen› und ‹Sinnbild› klar voneinander zu unterscheiden [13]. ‹Kennzeichen› und ‹Sinnbild› dürften ursprünglicher sein und auf den oben erwähnten kultischen Gebrauch von s. in den Mysterien zurückgehen. Die Bedeutung ‹Glaubensbekenntnis› entsteht hingegen erst in der christlichen Verwendung von s. im lateinischen Christentum im Rahmen der Taufvorbereitung. Die eindeutigen Belege für (deklaratorisches) ‹Glaubensbekenntnis› mehren sich dann im 4. Jh. mit der liturgischen Ausgestaltung der ‹Traditio symboli› und ‹Redditio symboli›, etwa bei ↗Marius Victorinus, Nicetas von Remesiana, ↗Ambrosius, Priscillian und Rufin [14]. Noch in a. und nacha. Zeit bleibt allerdings bewußt, daß das im alltagssprachlichen Gebrauch offenbar erklärungsbedürftige Wort aus dem Griechischen stammt, wie die zahlreichen Worterläuterungen in den christlichen ‹Expositiones symboli› bezeugen. Spätestens ab dem 5. Jh. wird dann auch im griechischen Bereich σύμβολον ebenfalls als Bezeichnung für das Glaubensbekenntnis verwendet, freilich meistens mit einem erläuternden Zusatz wie τῆς πίστεως [15].
Anmerkungen
[6] So bereits bei Plaut. Bacch. 263.265sq.; Pseud. passim sowie in den beiden sekundären ‹Argumenta› dieses Stücks (1,2.4; 2,5.11). – [7] Cf. Zitate bei Non. pp. 246,13; 280,2. – [8] Orat. 168sq.: ‹Paß›/‹Ausweis› (?). – [9] Nat. 4,86: ‹Eigenname›; 33,10: ‹Ring›, von Plinius als griechisches Lehnwort für ‹ungulus› markiert. Zur Diskussion cf. Kolb 36. – [10] In griechischer Schreibung ist es in Cic. top. 35 (unter Bezug auf Arist. SE 1,165a8) und bei dem von Cicero abhängigen Quintilian (inst. 1,6,28) im Sinne von ‹nota› zu finden; cf. auch Eichenseer 16-19. – [11] Cf. Plaut. Curc. 474; Epid. 125 (metaphorisch); Stich. 432.438; Ter. Andr. 88; Eun. 540.607; in übertragener Bedeutung als ‹gelehrter Beitrag› bei Gell. 7,13,12. Ganz singulär ist ‹symbole› (offenbar ebenfalls abzuleiten von συμβολή) bei Apul. Plat. 2,7 p. 230: ‹Vertrag›. – [12] Paenit. 6,12: ‹Fahrschein›/ ‹Frachtbrief› (?); adu. Marc. 5,1,2: ‹Symbol(handlung)› (?). – [13] Cf. die Diskussion bei Merkt 10-17. – [14] Cf. Quellen und Literatur bei Kinzig, Faith 1,68-143. Eine wichtige Rolle für die Ausprägung eines deklaratorischen Glaubensbekenntnisses spielten die ökumenischen Konzilien des 4. Jh.s. – [15] Belege bei Eichenseer 13 n. 22; cf. Merkt 20-22.
3. Bedeutungsspektrum bei A. – A. äußert sich in seinen Predigten zum Glaubensbekenntnis wiederholt zur Bedeutung von s. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den ursprünglichen Sememen, welche A. dem Lexem zuschreibt, und der christlichen Verwendung. Auch A. weiß, daß s. ein Lehnwort aus dem Griechischen ist [16]. Wie Ambrosius (symb. 2) behauptet er, (a) ‹symbola› würden von Kaufleuten verwendet, um damit untereinander ihre Vertrauenswürdigkeit und finanzielle Glaubwürdigkeit unter Beweis zu stellen (s. 214,12; 212,1). Dabei legt A. nahe, daß s. eng verwandt oder sogar identisch mit einer Art von Geschäftsvertrag (‹pactum›) ist; es scheint sich um ein Wort oder einen Text zu handeln, dessen genauer Charakter jedoch unklar bleibt. Darüber hinaus kennt A. (b) auch die Bedeutung ‹Erkennungszeichen› im Sinne von ‹signum datum› (ib. 214,12; cf. ib. 213,2). In Anwendung auf das Glaubensbekenntnis deutet A. s. als (a) Ausdruck des ‹Erwerbs› geistlicher Güter in der christlichen Gemeinde (cf. ib. 212,1). Es ist sodann (b) das Erkennungszeichen, welches den ‹vereinbarten Glauben unserer Gemeinschaft› [17] enthält, anhand dessen sich Christen untereinander erkennen. Schließlich nennt A. (c) eine Bedeutung von s., die dann in der lateinischen christlichen Literatur große Verbreitung gefunden hat: S. ist eine kurze Zusammenfassung des christlichen Glaubens [18], die leicht auswendig gelernt werden kann und dazu dient, den Anfängern im Glauben die zentralen Inhalte zu vermitteln, die später durch die kirchliche Verkündigung erklärt und vertieft werden [19]. Insofern kann A. sagen, s. enthalte «uerba euangelica», ohne die es keine christliche Taufe gebe (bapt. 6,47), und als solches ist s. mit der ↗‹regula fidei› identisch (symb. cat. 1). Dies ist deswegen ungewöhnlich, weil sich aus der Verwendung des griechischen Lexems zwar die Bedeutung ‹Sammlung› [20], aber nicht ohne weiteres ‹kurze Zusammenfassung› ableiten läßt.
S. darf grundsätzlich nicht aufgezeichnet werden, da es den Gläubigen durch die Hl. Schrift (cf. Ier 38(31),33; 2 Cor 3,3) und die kirchliche Verkündigung in die Herzen geschrieben ist, sondern soll von den Gläubigen meditiert und mehrmals täglich memoriert werden. So kann es als ‹Spiegel› des eigenen Glaubens dienen [21]. Eine Niederschrift des s. darf allenfalls als Gedächtnisstütze (‹ad recensendum›) dienen (symb. cat. 1).
Anmerkungen
[16] S. 212,1: «translato uocabulo». – [17] Ib. 214,12: «nostrae societatis fides placita». – [18] Ib. 214,1; f. et symb. 25; s. 59,1; 213,2; 212,1sq.; 58,1; ench. 7.114. – [19] F. et symb. 1; symb. cat. 1; cf. Io. eu. tr. 98,5. – [20] So bereits Nicet. symb. 13 p. 52,1: «haec sub breuitate collecta»; Ambr. symb. 2: «collatio». – [21] S. 214,1sq.; 212,2; 58,13; 215,1; symb. cat. 1sq.
4. Liturgischer Sitz im Leben. – A. ist mutmaßlich der erste, der – wenn auch retrospektiv – die ‹Traditio symboli› an die Katechumenen bezeugt [22] (↗Catechumenus). In ↗Hippo Regius wurde die ‹Traditio› vermutlich am vierten Fastensonntag oder am Samstag zuvor vollzogen [23]. Dabei begann A. mit einer Einführung in den Sinn von s., zitierte dann den vollständigen Text des Glaubensbekenntnisses und wiederholte und kommentierte ihn anschließend artikelweise (cf. s. 214.213; symb. cat.). Alternativ legte er nach einführenden Worten zum Begriff s. zunächst knapp das gesamte Bekenntnis aus, bis es den ‹competentes› im Anschluß an die Predigt ‹übergeben› wurde (s. 212). Die ‹Redditio› fand am darauffolgenden Samstag oder Sonntag statt (ib. 213,1.11). Bei dieser Gelegenheit wurde das Bekenntnis erneut ausgelegt (ib. 215), oder aber es schloß sich unmittelbar eine Auslegung des Vaterunser an (ib. 59.58; ↗Oratio dominica). Die ‹Redditio› wurde offenbar in Form einer Befragung vollzogen, wobei Einzelheiten nicht erkennbar sind, sofern die Glaubensfragen nicht – wie in der römischen Taufagende – von der ‹Redditio› zu trennen sind und erst beim Taufvollzug gestellt wurden [24] (↗Baptismus). Wer sie nicht zufriedenstellend absolvieren konnte, bekam während der Ostervigil vor der Taufe erneut Gelegenheit zum Bekenntnis [25] (↗Pascha). Einige Predigten A.s wurden aus Anlaß der ‹Traditio symboli› bzw. der ‹Redditio symboli› gehalten [26] (↗Sermones (ad populum), 5,259). Auf die Übergabe bzw. Rezitation des s. spielt A. auch sonst des öfteren an [27]. Bei einer Kindertaufe hatten die Eltern die Glaubensfragen zu beantworten (ep. 98,7; ↗Baptismus paruulorum). Täuflinge mußten spätestens im Alter von sieben Jahren das s. selbst rezitieren und die Glaubensfragen beantworten (an. et or. 3,12). Auch hier oblag die Unterweisung den Eltern (s. 213,11). Sterbende Katechumenen, die nicht mehr in der Lage waren, sich selbst zu artikulieren, konnten auch ohne Glaubensfragen getauft werden [28]. Die ernste Notwendigkeit, das s. zu kennen, unterstreicht A. gelegentlich auch durch eine Anekdote (ib. 227).
Anmerkungen
[22] Für Marius Victorinus, dessen öffentliches Bekenntnis in Rom im Jahr 356 oder 357 Aufsehen erregte, cf. conf. 8,5. Über einen ähnlichen Ritus berichtet kurz zuvor Firmicus Maternus für einen nicht eindeutig identifizierten Mysterienkult (Sabazios?): «sequitur adhuc aliud symbolum, quod pro magno miserorum hominum credulis auribus traditur: Ταῦρος δράκοντος καὶ ταύρου δράκων πατήρ» (err. 26,1). Er könnte dabei aber schon christlich beeinflußt sein, da sich die Terminologie des ‹Aushändigens› des Symbols bei seinen mutmaßlichen Vorlagen Klemens von Alexandrien (prot. 2,16,3) bzw. Arnobius (nat. 5,21) noch nicht findet. – [23] Die Datierungen und der Ablauf sind im einzelnen strittig; cf. De Coninck/Coppieters/Demeulenaere; Harmless; ↗Baptismus, 1,587-589, ↗Quadragesima, quadraginta dies, 4,1019. – [24] Cf. f. et op. 1.14; bapt. 1,21; 4,31; c. litt. Pet. 3,9; an. et or. 1,12; 3,12; ep. 98,7; 5*,2. – [25] Ib. 58,1.13; cf. auch ib. 213,11, wo A. seine Zuhörer beruhigt, niemand müsse davor Angst haben, sich bei der Rezitation des Bekenntnisses zu versprechen. – [26] Zur Gattung der bei Ambrosius erstmals im Westen vorliegenden sogenannten ‹Expositio/explanatio symboli› zählen ib. 212-214; symb. cat.; cf. auch die Predigt De ↗fide et symbolo, welche A. noch als Priester 393 vor der afrikanischen Provinzialsynode in Hippo vorgetragen hat. – [27] Z.B. f. et symb. 1; s. 56,1.7; 57,2; 223,2; 227; f. et op. 17.36; gest. Pel. 4; an. et or. 1,12; 3,12. – [28] Adult. coniug. 1,33.
5. Inhalt des s. – Die Rekonstruktion des Glaubensbekenntnisses A.s stellt ein dorniges Problem dar. Aus s. 215 (Datierung unsicher) läßt sich ein Bekenntnis rekonstruieren, das nicht identisch ist mit dem s., welches s. 213 (vor 410?) und De ↗symbolo ad catechumenos (wohl nach 415) zugrunde liegt, wobei letztere beiden Texte zwar grundlegende strukturelle Gemeinsamkeiten aufweisen, sich aber in Details vermutlich ebenfalls unterscheiden [29]. In der Forschung wird häufig behauptet, bei dem s. von s. 213 und/oder dem von symb. cat. handle es sich um das Bekenntnis von Mailand. Dies ist deshalb unsicher, weil sich aus der Explanatio symboli des Ambrosius das s. Mailands nur teilweise rekonstruieren läßt und auch diese Rekonstruktion deutliche Unterschiede zu A. aufweist. Will man nicht annehmen, A. sei mit dem s. relativ frei umgegangen [30], so ist der Text des s. in Hippo offenbar zu einem unbekannten Zeitpunkt geändert worden. Eine indirekte Begründung hierfür könnte sich aus bapt. 3,19 ergeben, wo A. bedauernd feststellt, der Wortlaut des s. habe die Entstehung von Häresien nicht verhindern können. In jedem Fall stehen die Bekenntnisse in s. 213 und symb. cat. dem römischen Bekenntnis näher als s. in s. 215, welches deutlich afrikanische Züge aufweist [31]. Da sich diese Züge auch im Bekenntnis des Quodvultdeus und des Fulgentius von Ruspe nachweisen lassen, kann man vorsichtig vermuten, daß s. aus s. 215 eine spätere Entwicklungsstufe darstellt [32].
Anmerkungen
[29] F. et symb. fällt zur Ermittlung des Symboltextes aus, da A. in retr. 1,17 selbst sagt, er habe nicht wörtlich zitiert. Ebenso wird in s. 214 das Bekenntnis nur paraphrasiert. – [30] Cf. Westra, Apostles’ Creed 84. Die Worte in s. 213,2: «non opus est ut uerba numeretis, sed appendatis» könnten darauf hindeuten, daß es A. auf wörtliche Zitierung nicht ankam. Demgegenüber ist freilich seine häufige Mahnung, das Bekenntnis sorgfältig zu memorieren, ohne fixierten Text wenig sinnvoll. Cf. zur Bedeutung des präzisen Wortlauts z.B. auch symb. cat. 5: «et credidistis in filium omnipotentem. quod uerbum etsi in symbolo non dixistis, tamen hoc est quod expressistis, quando in unicum ipsum deum credidistis». Eine gewisse ‹Liberalität› im Umgang mit dem Wortlaut aus didaktischen Gründen nimmt hingegen Dolbeau 617sq. an. – [31] So dürfte der für Afrika typische Zusatz im 1. Artikel («uniuersorum creatorem, regem saeculorum, immortalem et inuisibilem») antimanichäisch, die Nachstellung der Kirche an das Ende des 3. Artikels («per sanctam ecclesiam») hingegen antidonatistisch ausgerichtet sein. Cf. allerdings für «per sanctam ecclesiam» bereits Cypr. epist. 69,7,2; 70,2,1. – [32] Zu Rekonstruktionsversuchen und Diskussion cf. besonders Eichenseer; Westra, Apostles’ Creed 81-84.87- 90.163-168.189-196; Kinzig, Faith 2,300-310 (Literatur).
Bibliographie
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WOLFRAM KINZIG
Inhaber des Lehrstuhls für Kirchengeschichte mit dem Schwerpunkt Alte Kirchengeschichte
an der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
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