ZENTRUM FÜR AUGUSTINUS-FORSCHUNG

AN DER JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG

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Fecisti nos ad te, domine, et inquietum est cor nostrum donec requiescat in te.

Confessiones 1,1

Geschaffen hast du uns auf dich hin, o Herr, und unruhig ist unser Herz, bis es Ruhe findet in dir.

Bekenntnisse 1,1

Gesellschaft zur Förderung der Augustinus-Forschung e.V.

Satzung des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr, Arbeitsverhältnisse
1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft zur Förderung der Augustinus-Forschung e.V.“.
2. Er hat seinen Sitz in Würzburg.
3. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Würzburg unter der Nummer VR 788 vom 7. November 1979 eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse findet Anwendung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Er beschafft Mittel und fördert die wissenschaftliche Arbeit des „Zentrums für Augustinus-Forschung e.V.“ durch Zahlungen an das „Zentrum“ und durch Vortragsveranstaltungen. Die Vorträge sollen möglichst aus Anlass der Mitgliederversammlung stattfinden.
3. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen vom Verein begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die im Verein mit einem Ehrenamt Betrauten haben nur Anspruch auf Ersatz der von ihnen im Interesse des Vereins getätigten angemessenen Auslagen.
5. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen und – soweit dies rechtlich zulässig ist – Unternehmen, Körperschaften und sonstige Vereinigungen werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.
3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Ein abgelehnter Bewerber hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, sich in Schriftform an die nächste Mitgliederversammlung zu wenden.
4. Ein Mitglied scheidet aus dem Verein aus durch
a) seinen Austritt aus dem Verein,
b) seinen Ausschluss aus dem Verein,
c) seinen Tod.
5. Die Erklärung, mittels derer ein Mitglied seinen Austritt aus dem Verein erklärt, hat an den Vereinsvorstand in Schriftform zu erfolgen.

6. Ein Ausschluss ist insbesondere dann möglich, wenn ein Mitglied des Vereins mit der Entrichtung seines Jahresbeitrages trotz schriftlicher Mahnung länger als zwölf Monate im Rückstand ist oder wenn ein Mitglied durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins in erheblichem Maße schadet. Der Ausschluss des Mitglieds wird vom Vorstand beschlossen. Der vom Vorstand gefasste Ausschlussbeschluss ist dem davon betroffenen Mitglied unter Darlegung der Ausschlussgründe in Schriftform mitzuteilen. Unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse des betroffenen Mitglieds versandt worden ist. Gegen den vom Vorstand beschlossenen Ausschluss kann das davon betroffene Mitglied die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig über den Ausschluss entscheidet. Die Anrufung der Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den vom Vorstand beschlossenen Ausschluss hat innerhalb von einem (1) Monat nach Bekanntgabe des Ausschlusses in Schriftform zu erfolgen.
7. Ein ausgeschiedenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben.
2. Jedes Mitglied setzt seinen Beitrag selbst fest, hat jedoch mindestens den jährlichen Mindestbeitrag zu entrichten.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages.
4. Die Jahresbeiträge sind innerhalb des 1. Quartals eines Kalenderjahres fällig.

§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Geschäftsführer und bis zu fünf Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl der Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch den Vorstand.
2. Vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB durch zwei Personen des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse entsprechend der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei schriftliche Abstimmung zulässig ist. Bei Abstimmungen im Vorstand hat jedes Vorstandsmitglied eine (1) Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme seines Stellvertreters, wobei insoweit die Stimme des anwesenden, den Jahren nach ältesten Stellvertreters maßgeblich ist.
4. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor und beruft sie ein. Er entwirft den Haushalts- und Finanzplan für jedes Geschäftsjahr und ist für die Buchführung verantwortlich. Er entscheidet über die Vergabe von Fördermitteln.
5. Der Vorstand ist zu Änderungen der Satzung ermächtigt, wenn diese nur redaktioneller Art sind oder aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamts (wegen Erlangung der Gemeinnützigkeit) erforderlich sind.

§ 6 Kuratorium
1. Der Verein kann sich ein Kuratorium geben, auf ein solches aber auch wieder verzichten. Ob der Verein ein Kuratorium erhält oder ob er auf ein solches verzichten wird, entscheidet der Vorstand. Das Kuratorium fördert die Tätigkeit des Vereins und berät den Vorstand. Es besteht aus höchstens 14 Mitgliedern. Zwei vom Vorstand aus seiner Mitte bestellte Vorstandsmitglieder sind Mitglieder im Kuratorium. Die weitere Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums wird vom Vorstand festgesetzt.
2. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Sie bleiben bis zur Neubestellung der Kuratoriumsmitglieder im Amte. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
3. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden.
4. Das Kuratorium regelt seine Organisation selbst. Bei Abstimmungen entscheidet es mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Kuratoriumsmitglieder. Jedes Kuratoriumsmitglied hat eine (1) Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist, die Stimme seines Stellvertreters.
5. Das Kuratorium tritt bei Bedarf oder auf schriftliches, an den Vorsitzenden des Kuratoriums und im Verhinderungsfalle desselben an den stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums zu richtendes Verlangen von mindestens drei seiner Mitglieder oder auf schriftlichen Antrag des Vereinsvorstandes zusammen. Die Sitzungen des Kuratoriums werden von dessen Vorsitzendem, im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Sitzungen des Kuratoriums finden nach Möglichkeit abwechselnd am Sitz des Vorsitzenden und seines Stellvertreters statt.
6. Auf Anregung des Vorstandes können gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Kuratorium stattfinden.

§ 7 Ehrenamt; Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Vorstand und im Kuratorium
Die Mitgliedschaft im Vorstand und im Kuratorium des Vereins ist ein Ehrenamt. Zu Mitgliedern des Vereinsvorstands können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Die Mitglieder des Kuratoriums sollen möglichst Vereinsmitglieder sein.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes jährlich mindestens einmal einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins dies erfordert oder ein Drittel aller Vereinsmitglieder eine solche verlangt.
2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes,
b) die Genehmigung der Jahresabrechnung, des Haushaltsvorschlages und die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl der Vorstandsmitglieder und die Festsetzung der Anzahl der Beisitzer im Vorstand,
d) die Festsetzung des Mindestmitgliedsbeitrages,

e) die Annahme oder die Ablehnung einer vom Vorstand bereits abgelehnten Beitrittserklärung bei einer Anrufung der Mitgliederversammlung durch den Betroffenen,
f) den Ausschluss eines vom Vorstand bereits ausgeschlossenen Vereinsmitglieds bei Anrufung der Mitgliederversammlung durch den Betroffenen,
g) die Änderung der Satzung des Vereins,
h) die Auflösung des Vereins.
3. Alle Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen erfolgen nach der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, ausgenommen Beschlüsse über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die bei der entsprechenden Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung hierzu mit der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erfolgt. Bei Abstimmungen hat jedes Vereinsmitglied eine (1) Stimme. Stimmrechtsübertragungen und Stimmrechtsvollmachten sind unzulässig. Die Abstimmungen auf der Mitgliederversammlung erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines (1) auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieds hat die Abstimmung jedoch im Geheimen mittels Stimmzettel stattzufinden.

§ 9 Niederlegung von Beschlüssen
1. Über die in der Mitgliederversammlung und in den Vorstands- und Kuratoriumssitzungen getroffenen Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom jeweiligen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter – bei Vorhandensein von mehreren Stellvertretern von einem derselben – sowie vom Abfasser der Niederschrift zu unterzeichnen.
2. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.

§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit von 2/3 aller Vereinsmitglieder beschlossen werden. Ist eine Versammlung hierzu nicht beschlussfähig, so ist spätestens innerhalb von vier Wochen zu einer nochmaligen Mitgliederversammlung einzuladen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig ist.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem gemeinnützigen Verein „Zentrum für Augustinus-Forschung e.V.“ anheim, andernfalls einer anderen Einrichtung, die die Augustinus-Forschung fördert.

§ 11 Geltung und Inkrafttreten
1. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB über das Vereinsrecht und die Gemeinnützigkeitsbestimmungen der Abgabenordnung.
2. Die in der Mitgliederversammlung vom 19. Juni 2015 beschlossene Satzung wird mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ersetzt sie die bisher geltende, am 27. Juli 2014 von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzung.